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Hofübergabe

 

An einem Beispiel aus dem Jahre 1937 wird aufgezeigt, wie zu der damaligen Zeit in Verlorenwasser, Gemeinde Wallstein eine Hofübergabe vonstatten ging. Damit ein solch weitreichender Schritt später zu keinen Interpretationsschwierigkeiten führen sollte, wurde fast alles bis ins Kleinste genau festgelegt.

In diesem Fall ging die Übertrag vom Vater an den Sohn und seine Ehefrau. Vor dem Bezirksgericht in Stadt Olbersdorf, Kreis Jägerndorf im Sudetenland schlossen die Parteinen einen Kaufvertrag in dem der Verkäufer als „Abtreter“ und die Käufer als „Antreter“ bezeichnet wurden.

Das Grundvermögen wurde, wie im Grundbuch festgehalten, mit den jeweiligen Grundstücken und der dazu gehörigen Parzellen-Nr. einzeln aufgeführt. Danach wurden die Übernahme- bzw. Kaufpreisbedingungen exakt aufgeführt. Der Vertrag wurde bereits mit Schreibmaschine und in Deutscher Sprache abgefasst. Lediglich amtliche Vermerke waren zweisprachig (tschechisch und deutsch) festgehalten.

Neben einem Kaufpreis in Geld, dem sogenannten „Abtretungspreis“ wurde weiters die „Alimentationspflicht“ bestehend aus dem lebenslänglichen, unentgeltlichen „Wohnungs- und Ausgedingsrecht“ sowie den „Ausgedingsgiebigkeiten“ in Form von Lebensmitteln etc. festgelegt.

Für die „Abtreter“ wurde die in dem landwirtschaftlichen Anwesen sich befindliche Ausgedingswohnung mit den jeweiligen Räumlichkeiten genau aufgeführt. Dazu kam das ausschließliche Benutzungsrecht für einen Raum auf dem Schüttboden, einem Teil im Keller sowie im Schopfen der neuen Eigentümer - auch „Grundwirte“ genannt -. Alle Räumlichkeiten nach Wahl des Ausgedingers. Zudem die ausschließliche Benützung des Dachbodens über der Ausgedingswohnung.

Weiters die ausschließliche Benützung eines entsprechenden Bleichplatzes im Garten gegen den Bach zu, dem Rechte des Wasserbezuges aus dem Hausbrunnen, der Mitbenützung des gemeinsamen Abortes, sowie das Recht des freien und ungehinderten Zu- und Abganges, der Zu- und Abfahrt zu allen diesen Ausgedingsräumlichkeiten. Die Grundwirte sind verpflichtet, diese Ausgedingsräumlichkeiten stets in einem gut bewohn- und benutzbaren Zustand zu erhalten und sie im Falle ihres gänzlichen oder teilweisen Unterganges auf eigene Kosten wieder herzustellen.

Die Ausgedingsgiebigkeiten bestanden aus: Alljährlich immer nach dem Drusch spätestens bis 30. Oktober eines jeden Jahres 400 kg Korn, 200 kg Gerste, 150 kg Hafer, alles dies in gesunder Qualität und in marktfähig gereinigtem und geputztem Zustand, sowie in derselben Frist 500 kg guter ausgeklaubter und erdfreier Speisekartoffeln und 50 kg Häuptelkraut.

Jährlich auf Verlangen der Ausgedinger 50 kg Kornlangstroh; jährlich 1/3 der Obsternte; jährlich immer bis Weihnachten ½ ausgefüttertes lebendes Schwein im Totgewichte von wenigstens 50 kg; jährlich bis 15. September eines jeden Jahres auf 4 kg gereinigten Mohn von guter Qualität; wöchentlich auf 1 kg Topfens (Quark); ¾ kg frischer Kuhbutter; täglich auf 1,5 Liter frischgemolkener Kuhmilch von guter Qualität und auf 1,5 Liter Magermilch; jährlich während der Legezeit in den von den Ausgedingern abzurufenden Menge von 2 Schock (120 Stück) frischer Hühnereier und jährlich immer bis 15. Mai auf 5 Raummeter trockenes Brennholz/ Prügel.

Sämtliche Ausgedingsgiebigkeiten haben die Grundwirte den Ausgedingern in deren jeweiligen Wohnung in Verlorenwasser vollständig spesen- und abzugsfrei zuzuführen und zu übergeben. Ebenso haben sie den Ausgedingern alle zu ihrem Haushalt nötigen Fuhren, wie insbesondere Mühlen und Ärztefuhren unentgeltlich zu leisten.

Im Falle die Ausgedingerin ihren Gatten überleben sollte, hat sie vom Todestage ihres Gatten angefangen nur Anspruch auf die Hälfte der vorangeführten Ausgedingsleistungen.

 

Zum Schutz gegen Brand, Blitzschlag oder Explosion von Leuchtgas schlossen die neuen Eigentümer im August 1937 eine Feuerversicherung im Wert von 43.000 Kronen bei der Mähr.-Schles. Wechselseitige Versicherungs-Anstalt in Brünn, Freiheitsplatz 4 ab. Die erste Prämie samt Nebenkosten betrug 82 Kronen. Vereinbart wurde, dass die Laufzeit am 30.9.1937 beginnt und unkündbar ist bis 30.9.1952. 1945/46 wurde der Vertrag doch einseitig beendet, indem die Familie ihres Anwesens beraubt und vertrieben wurde.